Insgesamt kann vorliegend noch nicht von wiederholt begangenen Tätlichkeiten zum Nachteil von M. gesprochen werden. Damit ist der Tatbestand von Art. 126 Abs. 2 StGB nicht erfüllt und A. ist vom Vorwurf der wiederholten Tätlichkeiten, angeblich begangen in der Zeit ab August 2008 bis August 2010 in Bern, z.N. seines Sohnes M., freizusprechen. Eine Verurteilung wegen einfachen Tätlichkeiten i.S.v. Art 126 Abs. 1 StGB ist vorliegend bereits mangels gültigem Strafantrag ausgeschlossen. 3