Im Fall, der BGE 129 IV 216 zu Grunde liegt, wo von einer wiederholten Tatbegehung i.S.v. Art. 126 Abs. 2 StGB ausgegangen wird, lagen klar mehr als drei leichte Vorfälle, wie sie in casu gegeben sind, vor. Bei drei Vorfällen innerhalb von rund zwei Jahren im hier erwiesenen Ausmass kann auch noch nicht davon gesprochen werden, dass sie auf einen Erziehungsstil hinweisen, der die Ausübung physischer Gewalt zur Methode macht.