Die Kammer heisst Tätlichkeiten von Eltern an ihren minderjährigen Kindern in keiner Art und Weise gut. Allerdings ist zu entscheiden, ab wann Eltern strafrechtlich zur Rechenschaft gezogen werden sollen. Die Kammer ist der Auffassung, dass bei drei leichten Tätlichkeiten innerhalb von zwei Jahren noch nicht von regelmässigen, zahlreich und systematisch verabreichten Schlägen gesprochen werden. So lässt auch die herrschende Lehre zwei Vorfälle für eine Verurteilung nach Art. 126 Abs. 2 StGB nicht genügen, sondern fordert eine Mehrzahl von Einzelakten. Im Fall, der BGE 129 IV 216 zu Grunde liegt, wo von einer wiederholten Tatbegehung i.S.v.