Gemäss Beweisergebnis ist nach dem Grundsatz in dubio pro reo davon auszugehen, dass A. seinem Sohn M. im Zeitraum von rund zwei Jahren zwei leichte, aber schmerzhafte Klapse auf den Hintern und an den Kopf gegeben hat. Zudem ist gemäss Beweisergebnis erwiesen, dass der Beschuldige seinem Sohn im Frühjahr 2009 einen leichten, aber ebenfalls schmerzhaften Tritt (Stups) in den Hintern gegeben hat. Insgesamt sind damit drei Vorfälle innerhalb von ca. zwei Jahren nachgewiesen.