2 feigen und Fusstritte in den Hintern sowie regelmässiges Ziehen an den Ohren innerhalb von drei Jahren als wiederholte Begehung i.S.v. Art. 126 Abs. 2 StGB. Der Tatbestand von Art. 126 Abs. 2 StGB erfordert Vorsatz, d.h. der Täter muss mit Wissen und Willen in Bezug auf sämtliche objektive Tatbestandsmerkmale handeln. IV.2 Subsumtion