Das Bundesgericht führte in BGE 129 IV 216 aus, dass die Amtsverfolgung nach Art. 126 Abs. 2 StGB dann einsetzen solle, wenn die körperliche Züchtigung erniedrigend (z.B. Fusstritte, Faustschläge, regelmässiges Ziehen an den Ohren) sei oder derart regelmässig geschehe, dass sie auf einen Erziehungsstil hinweise, der die Ausübung physischer Gewalt zur Methode macht. Das Bundesgericht erachtet in BGE 129 IV 216 konkret ungefähr zehn Ohr-