Erforderlich ist eine Mehrzahl von Einzelakten, welche in einem mehr oder weniger engen zeitlichen Zusammenhang stehen. Die einzelnen Schläge dürfen andererseits aber auch nicht derart miteinander verbunden sein, dass von einer einzigen Tat im Sinne einer „Tracht Prügel" auszugehen ist (STRATEN- WERTH/WOHLERS, StGB Handkommentar, 2. Aufl., Bern 2009, N 2 zu Art. 126).