TRECHSEL hält diese Umschreibung für zu eng und verlangt bereits bei zwei selbständigen Vorfällen die Verfolgung von Amtes wegen mit der Begründung, das Kind solle vor Misshandlungen geschützt werden, bevor sie ausarten respektive gewohnheitsmässig werden (TRECHSEL/FINGERHUTH, PK StGB, Art. 126 N 8). Gemäss STRATENWERTH/JENNY dürfte hingegen eine bloss zweimalige Entgleisung nicht genügen (STRATENWERTH/JENNY, BT I: Straftaten gegen Individualinteressen, 6. Aufl., Bern 2003). Erforderlich ist eine Mehrzahl von Einzelakten, welche in einem mehr oder weniger engen zeitlichen Zusammenhang stehen.