Vorliegend kann die Frage offen bleiben, inwieweit noch ein Recht der Eltern auf eine milde körperliche Züchtigung ihrer Kinder besteht. Denn bei Tätlichkeiten im Ausmass von Art. 126 Abs. 2 StGB ist die Berufung auf ein Züchtigungsrecht von vornherein ausgeschlossen (REHBERG/SCHMID/DONATSCH, a.a.O., S. 36; ausführlich zum Ganzen: BGE 129 IV 216, E. 2). Es stellt sich damit tatbestandsmässig die Frage, wie häufig eine Tätlichkeit gegen dieselbe in Obhut stehende Person verübt werden muss, damit von wiederholten Tätlichkeiten i.S.v. Art. 126 Abs. 2 StGB gesprochen werden kann.