In der Lehre anerkennen einige Autoren das Recht der Eltern auf milde körperliche Zurechtweisung (Züchtigungsrecht) und betrachten Tätlichkeiten i.S.v. Art. 126 Abs. 1 StGB noch als zulässig. Andere Autoren sind strenger und schliessen jegliche Art von körperlicher Züchtigung unter Einschluss von Tätlichkeiten i.S.v. Art. 126 Abs. 1 StGB aus (STRATEN-WERTH/JENNY, Schweizerisches Strafrecht, BT 1, 6. Aufl., Bern 2003, § 3 N18; REH- BERG/SCHMID/DONATSCH, Strafrecht III, Delikte gegen den Einzelnen, B. Aufl., Zürich 2003, S. 36). Vorliegend kann die Frage offen bleiben, inwieweit noch ein Recht der Eltern auf eine milde körperliche Züchtigung ihrer Kinder besteht.