126 StGB). Von Amtes wegen verfolgt wird der Täter, wenn er die Tat wiederholt an einer Person, die unter seiner Obhut steht oder für die er zu sorgen hat, namentlich an einem Kind, begeht (Art. 126 Abs. 2 lit. a StGB). Vorliegend wurde ein Offizialdelikt gemäss Art. 126 Abs. 1 lit. a StGB zur Beurteilung überwiesen bzw. angeklagt.