Regeste: Bei drei leichten Tätlichkeiten im Zeitraum von zwei Jahren kann noch nicht von regelmässigen, zahlreich und systematisch verabreichten Schlägen gesprochen werden. Der Tatbestand der wiederholten Tätlichkeiten i.S.v. Art. 126 Abs. 2 StGB (Offizialdelikt) ist damit nicht erfüllt.