{"Signatur": "BE_OG_005", "Spider": "BE_ZivilStraf", "Datum": "2011-12-20", "PDF": {"Datei": "BE_ZivilStraf/BE_OG_005_SK-2011-252_2011-12-20.pdf", "URL": "https://www.zsg-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/tribunavtplus/ServletDownload/SK_2011_252_323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e778aea0ae3a4c038517e17d3367108ffaed61be6eedd3be13d2aa814f7047a61a72ae6196c4c2f56f3156f677bf78b284b6?path=323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e778aea0ae3a4c038517e17d3367108ffaed61be6eedd3be13d2aa814f7047a61a72ae6196c4c2f56f3156f677bf78b284b6&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SK_2011_252", "Checksum": "3514df2ebc137282004fc660e01e9ac9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SK 2011 252"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Obergericht Strafkammern 20.12.2011 SK 2011 252"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambres pénale 20.12.2011 SK 2011 252"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Obergericht Strafkammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambres pénale"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Strafkammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. 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Der Tatbestand der wiederholten Tätlichkeiten i.S.v. Art. 126 Abs. 2 StGB (Offizialdelikt) ist damit nicht\nerfüllt.\n\nRedaktionelle Vorbemerkungen\nDer Beschuldigte gab seinem rund 5-jährigen Sohn im Zeitraum von zwei Jahren zwei leichte, aber schmerzhafte Klapse auf das Gesäss und an den Kopf; einmal als der Sohn sich im\n14. Stock aus dem Fenster lehnte und dabei Legosteine aus dem offenen Fenster warf und\neinmal als der Sohn Spielzeug gegen den Vater und die Grosseltern sowie gegen deren Möbel warf. Zudem gab er ihm im gleichen Zeitraum einen leichten, ebenfalls schmerzhaften\nTritt (Stups) an das Gesäss, als dieser auf dem Boden sass.\n\nAuszug aus den Erwägungen\n\nIV. RECHTLICHE WÜRDIGUNG\n\nIV.1 Wiederholte Tätlichkeiten i.S.v. Art. 126 Abs. 2 StGB\nNach Art. 126 Abs. 1 wird auf Antrag bestraft, wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die\nkeine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben.\n\n1\nEine Tätlichkeit ist anzunehmen bei einer das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete\nMass überschreitenden physischen Einwirkung auf einen Menschen, die keine Schädigung des\nKörpers oder der Gesundheit zur Folge hat (BGE 117 IV 17; BGE 119 IV 26). Ohrfeigen,\nFaustschläge, Fusstritte, heftige Stösse, usw. stellen regelmässig Tätlichkeiten i.S.v. Art. 126\nStGB dar (BSK STGB II — ROTH/KESHELAVA, N 3 zu Art. 126 StGB).\nVon Amtes wegen verfolgt wird der Täter, wenn er die Tat wiederholt an einer Person, die unter\nseiner Obhut steht oder für die er zu sorgen hat, namentlich an einem Kind, begeht (Art. 126 Abs.\n2 lit. a StGB).\nVorliegend wurde ein Offizialdelikt gemäss Art. 126 Abs. 1 lit. a StGB zur Beurteilung überwiesen\nbzw. angeklagt.\n\nIn der Lehre anerkennen einige Autoren das Recht der Eltern auf milde körperliche Zurechtweisung (Züchtigungsrecht) und betrachten Tätlichkeiten i.S.v. Art. 126 Abs. 1 StGB noch als\nzulässig. Andere Autoren sind strenger und schliessen jegliche Art von körperlicher Züchtigung\nunter Einschluss von Tätlichkeiten i.S.v. Art. 126 Abs. 1 StGB aus (STRATEN-WERTH/JENNY,\nSchweizerisches Strafrecht, BT 1, 6. Aufl., Bern 2003, § 3 N18; REH-\nBERG/SCHMID/DONATSCH, Strafrecht III, Delikte gegen den Einzelnen, B. Aufl., Zürich 2003,\nS. 36). Vorliegend kann die Frage offen bleiben, inwieweit noch ein Recht der Eltern auf eine\nmilde körperliche Züchtigung ihrer Kinder besteht. Denn bei Tätlichkeiten im Ausmass von Art.\n126 Abs. 2 StGB ist die Berufung auf ein Züchtigungsrecht von vornherein ausgeschlossen\n(REHBERG/SCHMID/DONATSCH, a.a.O., S. 36; ausführlich zum Ganzen: BGE 129 IV 216, E.\n2).\nEs stellt sich damit tatbestandsmässig die Frage, wie häufig eine Tätlichkeit gegen dieselbe in\nObhut stehende Person verübt werden muss, damit von wiederholten Tätlichkeiten i.S.v. Art. 126\nAbs. 2 StGB gesprochen werden kann.\nDer Bundesrat führte hierzu in seiner Botschaft aus, dass der Täter dann wiederholt handelt,\nwenn die Tätlichkeiten mehrmals am gleichen Opfer verübt werden und eine gewisse Regelmässigkeit aufweisen. Die Botschaft verlangt, dass die Schläge „zahlreich und systematisch\", sei es auch nur während einiger Stunden oder Tage, verabreicht werden (Botschaft\n1985, 1033).\n\nTRECHSEL hält diese Umschreibung für zu eng und verlangt bereits bei zwei selbständigen\nVorfällen die Verfolgung von Amtes wegen mit der Begründung, das Kind solle vor Misshandlungen geschützt werden, bevor sie ausarten respektive gewohnheitsmässig werden\n(TRECHSEL/FINGERHUTH, PK StGB, Art. 126 N 8). Gemäss STRATENWERTH/JENNY dürfte\nhingegen eine bloss zweimalige Entgleisung nicht genügen (STRATENWERTH/JENNY, BT I:\nStraftaten gegen Individualinteressen, 6. Aufl., Bern 2003). Erforderlich ist eine Mehrzahl von Einzelakten, welche in einem mehr oder weniger engen zeitlichen Zusammenhang stehen. Die\neinzelnen Schläge dürfen andererseits aber auch nicht derart miteinander verbunden sein, dass\nvon einer einzigen Tat im Sinne einer „Tracht Prügel\" auszugehen ist (STRATEN-\nWERTH/WOHLERS, StGB Handkommentar, 2. Aufl., Bern 2009, N 2 zu Art. 126).\n\nDas Bundesgericht führte in BGE 129 IV 216 aus, dass die Amtsverfolgung nach Art. 126\nAbs. 2 StGB dann einsetzen solle, wenn die körperliche Züchtigung erniedrigend (z.B. Fusstritte, Faustschläge, regelmässiges Ziehen an den Ohren) sei oder derart regelmässig geschehe, dass sie auf einen Erziehungsstil hinweise, der die Ausübung physischer Gewalt zur\nMethode macht. Das Bundesgericht erachtet in BGE 129 IV 216 konkret ungefähr zehn Ohr-\n\n2\nfeigen und Fusstritte in den Hintern sowie regelmässiges Ziehen an den Ohren innerhalb von drei\nJahren als wiederholte Begehung i.S.v. Art. 126 Abs. 2 StGB.\n\nDer Tatbestand von Art. 126 Abs. 2 StGB erfordert Vorsatz, d.h. der Täter muss mit Wissen und\nWillen in Bezug auf sämtliche objektive Tatbestandsmerkmale handeln.\n\nIV.2 Subsumtion\n\n"}