Im Übrigen dient die sorgfältige Aufbewahrung von Schusswaffen im Sinne der obigen Ausführungen nicht nur der Verhinderung von Diebstählen sondern – wie die Zuger Polizei in ihrem Merkblatt zu Recht ausführt – auch der eigenen Sicherheit und der Suizidprävention. Abschliessend ist daher festzuhalten, dass der Angeschuldigte, indem er seine private Waffe am 15. September 2008 in durchgeladenem Zustand in einer Schublade bei steckendem Schlüssel in einem Korpus, unter seinem Schreibtisch aufbewahrt hat, gegen die in Art. 26 Abs. 1 WG statuierte Pflicht zur sorgfältigen Aufbewahrung von Schusswaffen verstossen hat.