4 werden, der Gesetzgeber habe nicht gewollt, dass Waffen an einem vor Diebstahl geschützten Ort aufbewahrt werden müssten. Daraus lässt sich einzig der Schluss ziehen, dass die Räte der Meinung waren, dass der Wortlaut des bundesrätlichen Entwurfs genügend konkret und bestimmt ist und keiner detaillierteren Formulierung bedarf.