Einerseits wollte der Bundesrat das Aufbewahren von Waffen nur summarisch regeln, um genügend Raum zu lassen, dass sich die zu treffenden Sicherheitsvorkehrungen nach den jeweiligen Umständen richten können (vgl. die Botschaft zum schweizerischen Waffengesetz, S. 1070). Andererseits kann aus der Tatsache der Verabschiedung von Art. 26 Abs. 1 WG in der Form des bundesrätlichen Entwurfs anstelle des Vorschlags der Kommission nicht geschlossen