Die Verteidigung zieht aus der Tatsache, dass die Räte schlussendlich Art. 26 Abs. 1 WG in der heute geltenden Fassung des bundesrätlichen Entwurfs verabschiedet haben, den Schluss, es sei nicht Wille des Gesetzgebers gewesen, dass Waffen an einem vor Diebstahl geschützten Ort aufbewahrt werden müssten. Dieser Schlussfolgerung der Verteidigung kann jedoch nicht zustimmt werden. Einerseits wollte der Bundesrat das Aufbewahren von Waffen nur summarisch regeln, um genügend Raum zu lassen, dass sich die zu treffenden Sicherheitsvorkehrungen nach den jeweiligen Umständen richten können (vgl. die Botschaft zum schweizerischen Waffengesetz, S. 1070).