An diesem Dafürhalten kann auch das Argument der Verteidigung, der Gesetzgeber habe nicht gewollt, dass Schusswaffen vor Diebstahl geschützt, d.h. unter Verschluss aufzubewahren seien, etwas ändern. Zur Bekräftigung ihres Standpunktes beruft sich die Verteidigung auf ein Votum der parlamentarischen Beratungen im Zusammenhang mit dem Vorschlag der Kommission zur Formulierung von Art. 26 Abs. 1 WG. In Abweichung vom bundesrätlichen Entwurf schlug die Kommission für Art. 26 Abs. 1 WG folgenden Wortlaut vor: „Wer im Besitz von Waffen, wesentlichen Waffenbestandteilen, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteilen ist, hat diese an einem vor Diebstahl geschützten Ort aufzubewahren und