Gestützt auf die bisherigen Ausführungen kann unter einer sorgfältigen Aufbewahrung inklusive Schutz vor dem Zugriff unberechtigter Dritter folglich nur verstanden werden, dass Waffen – unabhängig davon ob es sich um private oder um Ordonnanzwaffen handelt – grundsätzlich von der Munition getrennt (folglich ungeladen) und an einem gut abgeschlossenen und nicht leicht zugreifbaren Ort aufbewahrt werden sollen. An diesem Dafürhalten kann auch das Argument der Verteidigung, der Gesetzgeber habe nicht gewollt, dass Schusswaffen vor Diebstahl geschützt, d.h. unter Verschluss aufzubewahren seien, etwas ändern.