Ansonsten gäbe der letzte Satz des ersten Abschnitts von Ziff. 96, wonach die übrige persönliche Ausrüstung ebenfalls unter Verschluss zu halten sei, keinen Sinn. Die Zuger Polizei geht diesbezüglich sogar noch einen Schritt weiter und empfiehlt, private Waffen in einem speziell eingebauten Sicherheitsbehälter aufzubewahren.