Von Belang ist dabei insbesondere Ziff. 96 des Reglements über die Organisation der Ausbildungsdienste (Reglement 51.024). Demzufolge sind bundeseigene Ordonnanzwaffen zu Hause diebstahlsicher aufzubewahren. Sie dürfen von aussen für Dritte weder sichtbar noch frei zugänglich sein. Bei den Sturmgewehren muss der Verschluss getrennt von der Waffe aufbewahrt werden. Sofern technisch möglich, gilt dieser Grundsatz sinngemäss auch für die Ordonnanzpistole (z.B. Lauf separat aufbewahren). Waffen und Munition sind getrennt zu lagern und die übrige persönliche Ausrüstung ist ebenfalls unter Verschluss zu halten.