3. Beurteilung durch die Kammer Gemäss Art. 26 Abs. 1 WG sind Waffen, wesentliche Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteile sorgfältig aufzubewahren und vor dem Zugriff unberechtigter Dritter zu schützen. Es ist unbestritten, dass es sich bei der beim Angeschuldigten aufgefundenen SIG Sauer P228 um eine Waffe gemäss dem schweizerischen Waffengesetz handelt. Strittig ist einzig, was unter einer sorgfältigen Aufbewahrung und dem Schutz vor dem Zugriff unberechtigter Dritter zu verstehen ist respektive, ob der Angeschuldigte gegen diese Norm verstossen hat.