Der Angeschuldigte sei sich denn auch bewusst, dass es nicht vernünftig sei, eine durchgeladene Waffe unverschlossen in seiner Wohnung zu haben, wenn noch weitere Personen zugegen seien. Damit müsse auch in diesem Fall die (abstrakte) Gefährdung verneint werden, weil begrifflich nicht von abstrakter Gefährdung gesprochen werden könne. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die Vorinstanz – indem sie in vorliegendem Fall die Verletzung von Art. 26 Abs. 1 WG bejaht habe – materielles Bundesrecht verletzt habe.