Dem Argument, dass es in dieser Konstellation dennoch zu ungeahnten Folgen würde kommen können, z.B. wenn der Waffeneigentümer unerwartet Besuch erhalten würde, sei entgegenzuhalten, dass der Angeschuldigte in solch einem Fall immer noch Zeit haben würde, die Tischschublade zu verschliessen, bevor er den Besuch in seine Wohnung lasse. Der Angeschuldigte sei sich denn auch bewusst, dass es nicht vernünftig sei, eine durchgeladene Waffe unverschlossen in seiner Wohnung zu haben, wenn noch weitere Personen zugegen seien.