Insoweit sei der Angeschuldigte der gesetzlichen Aufbewahrungspflicht seiner Waffe, auch in der unverschlossenen Tischschublade, vollumfänglich nachgekommen. Dem Argument, dass es in dieser Konstellation dennoch zu ungeahnten Folgen würde kommen können, z.B. wenn der Waffeneigentümer unerwartet Besuch erhalten würde, sei entgegenzuhalten, dass der Angeschuldigte in solch einem Fall immer noch Zeit haben würde, die Tischschublade zu verschliessen, bevor er den Besuch in seine Wohnung lasse.