2 gewesen sei, so könne dennoch nicht von einer unsorgfältigen Aufbewahrung im Sinne der genannten Bestimmung gesprochen werden. Im Weiteren habe der Angeschuldigte zum Zeitpunkt der Hausdurchsuchung alleine gelebt. Nur er habe über einen Schlüssel zu seiner Wohnung verfügt und folglich auch Zugang dazu gehabt. Seine Ex-Frau habe nicht mehr über einen Schlüssel zu seiner Wohnung verfügt. Insoweit sei der Angeschuldigte der gesetzlichen Aufbewahrungspflicht seiner Waffe, auch in der unverschlossenen Tischschublade, vollumfänglich nachgekommen.