2. Ausführungen der Verteidigung Die Verteidigung erklärte, betreffend die anlässlich der Hausdurchsuchung vom 15.09.2008 festgestellte, angebliche Widerhandlung gegen die Waffenaufbewahrungspflicht sei an die Ausführungen zur Entstehungsgeschichte von Art. 26 Abs. 1 WG anzuknüpfen. Danach sei es nicht Wille des Gesetzgebers gewesen, dass Waffen an einem vor Diebstahl geschützten Ort aufbewahrt werden müssten. Auch wenn die Pistole des Angeschuldigten nun durchgeladen und die Tischschublade unverschlossen