2 WV gilt der Verschluss bei Pistolen als wesentlicher Waffenbestandteil. Bei der Pistole SIG Sauer P 228 handelt es sich um eine halbautomatische Feuerwaffe, aber nicht um eine im Sinne von Art. 47 Abs. 1 WV zu einer halbautomatischen Feuerwaffe umgebaute Seriefeuerwaffe. Die spezielle Aufbewahrungspflicht gemäss Art. 47 Abs. 1 WV greift nicht und es gilt lediglich die allgemeine Pflicht zur sorgfältigen Aufbewahrung gemäss Art. 26 Abs. 1 WG.