Auch in diesen Situationen kann es nämlich zu ungeahnten Folgen kommen, wenn der Waffeneigentümer beispielsweise unerwartet Besuch erhält. Es stellt sich noch die Frage, ob eine gesonderte Aufbewahrung gemäss Art. 47 Abs. 1 Waffenverordnung geboten ist. Gemäss Art. 47 Abs. 1 WV ist der Verschluss von Seriefeuerwaffen und zu halbautomatischen Feuerwaffen umgebauten Seriefeuerwaffen getrennt von der übrigen Waffe und unter Verschluss aufzubewahren. Gemäss Art. 3 lit. a Ziff. 2 WV gilt der Verschluss bei Pistolen als wesentlicher Waffenbestandteil.