Das Aufbewahren einer geladenen Waffe ist zweifelsfrei dann unsorgfältig, wenn andere Personen und insbesondere kleine Kinder in derselben Wohnung leben. Dies war der Fall, als er zusammen mit der Ehefrau und deren Kind zusammen lebte. Darüber hinaus erachtet A. seinen Angaben zufolge nur eine schussbereite Waffe als dienlich und sinnvoll. Im Übrigen wird Art. 26 Abs. 1 WG aber auch dann verletzt, wenn der Halter der Pistole alleine lebt und eine geladene Waffe unsorgfältig aufbewahrt. Auch in diesen Situationen kann es nämlich zu ungeahnten Folgen kommen, wenn der Waffeneigentümer beispielsweise unerwartet Besuch erhält.