(Weissenberger Philipp, AJP/PJA 2/2000, S. 162). Vom Gericht wird als erstellt erachtet, dass der Angeschuldigte A. eine geladene Waffe zu Hause in einem nicht abgeschlossenen Korpus aufbewahrte. Festgestellt wurde dieser Umstand anlässlich der Hausdurchsuchung vom 15.09.2008. A. kaufte die Waffe am 14.01.2000, mitunter noch vor seiner Heirat mit B. Daraus ergibt sich, dass die Waffe im Hause war, als er noch mit seiner Frau und deren Kind zusammen lebte. Das Aufbewahren einer geladenen Waffe ist zweifelsfrei dann unsorgfältig, wenn andere Personen und insbesondere kleine Kinder in derselben Wohnung leben.