Die Verletzung/Tötung einer bestimmten Person ist damit nur allenfalls eine indirekte Folge der Straftat der unsorgfältigen Aufbewahrung der Waffe und der dazugehörigen Munition. Konkret bedeutet dies, dass eine sorgfältige Aufbewahrung in jedem Fall erforderlich ist, weil mit Waffen immer wieder schwere Unfälle geschehen. Es handelt sich gemäss Bundesgericht um ein abstraktes Gefährdungsdelikt, unabhängig davon, ob infolge der unsorgfältigen Aufbewahrung eine Person konkret gefährdet wurde. „Je gefährlicher die Waffe, desto höhere Sorgfaltspflichten sind einzuhalten.“ (Weissenberger Philipp, AJP/PJA 2/2000, S. 162).