26 Abs. 1 WG aufbewahrt. Es ist offensichtlich und bedarf keiner weiteren Erläuterung, dass es sich beim Angeschuldigten A. um eine Privatperson im Sinne von Art. 34 Abs. 1 lit. e WG handelt. Das Gesetz führt nicht näher aus, was unter einer sorgfältigen Aufbewahrung zu verstehen ist. Hingegen hat das Bundesgericht hiezu im Entscheid BGE 6S.549/2000 vom 04.10.2000, E. 2a, folgendes ausgeführt: Diese Strafbestimmung schützt primär allgemeine Interessen. Die Straftat des unsorgfältigen Aufbewahrens ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt. Der Tatbestand ist erfüllt,