VI. RECHTLICHE WÜRDIGUNG 1. Ausführungen der Vorinstanz Zur rechtlichen Würdigung führte die Vorinstanz Folgendes aus (pag. 565 ff.): „Art. 26 Abs. 1 WG besagt, dass Waffen, wesentliche Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteile sorgfältig aufzubewahren und vor dem Zugriff unberechtigter Dritter zu schützen sind. Gemäss 34 Abs. 1 lit. e WG wird mit Busse bestraft, wer als Privatperson Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile nicht sorgfältig im Sinne von Art. 26 Abs. 1 WG aufbewahrt.