{"Signatur": "BE_OG_005", "Spider": "BE_ZivilStraf", "Datum": "2011-08-02", "PDF": {"Datei": "BE_ZivilStraf/BE_OG_005_SK-2011-22_2011-08-02.pdf", "URL": "https://www.zsg-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/tribunavtplus/ServletDownload/SK_2011_22_323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e778f849ca0a4f54d3d4323a876c838683d73daea61b0a73915fa237beb93825171f552f2cc47a9a612b37bfa2d9fc8abfd4?path=323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e778f849ca0a4f54d3d4323a876c838683d73daea61b0a73915fa237beb93825171f552f2cc47a9a612b37bfa2d9fc8abfd4&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SK_2011_22", "Checksum": "145d14f58443fcc4a4e42feeed4482d3"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SK 2011 22"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Obergericht Strafkammern 02.08.2011 SK 2011 22"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambres pénale 02.08.2011 SK 2011 22"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Obergericht Strafkammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambres pénale"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Strafkammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. 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August 2011\n\nin der Strafsache gegen\n\nA.\nAngeschuldigter/Appellant\n\nwegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz\n\nRegeste:\nAnlässlich einer Hausdurchsuchung wurde beim Angeschuldigten eine durchgeladene\nSchusswaffe in einer Schublade eines Korpusses unter dem Schreibtisch gefunden. Der\nSchlüssel zur Schublade steckte.\nUnter einer sorgfältigen Aufbewahrung inklusive Schutz vor dem Zugriff unberechtigter Dritter ist zu verstehen, dass Waffen grundsätzlich von der Munition getrennt (folglich ungeladen) und an einem gut abgeschlossenen und nicht leicht zugreifbaren Ort aufbewahrt werden sollen.\n\nAuszug aus den Erwägungen:\n[...]\n\nVI. RECHTLICHE WÜRDIGUNG\n1. Ausführungen der Vorinstanz\nZur rechtlichen Würdigung führte die Vorinstanz Folgendes aus (pag. 565 ff.):\n„Art. 26 Abs. 1 WG besagt, dass Waffen, wesentliche Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteile sorgfältig aufzubewahren und vor dem Zugriff unberechtigter Dritter zu schützen sind.\nGemäss 34 Abs. 1 lit. e WG wird mit Busse bestraft, wer als Privatperson Waffen, wesentliche\noder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile nicht sorgfältig im Sinne von Art. 26 Abs. 1 WG aufbewahrt.\nEs ist offensichtlich und bedarf keiner weiteren Erläuterung, dass es sich beim Angeschuldigten\nA. um eine Privatperson im Sinne von Art. 34 Abs. 1 lit. e WG handelt.\nDas Gesetz führt nicht näher aus, was unter einer sorgfältigen Aufbewahrung zu verstehen ist.\nHingegen hat das Bundesgericht hiezu im Entscheid BGE 6S.549/2000 vom 04.10.2000, E. 2a,\nfolgendes ausgeführt: Diese Strafbestimmung schützt primär allgemeine Interessen. Die Straftat\ndes unsorgfältigen Aufbewahrens ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt. Der Tatbestand ist erfüllt,\n\n1\nwenn und weil eine Waffe etc. nicht sorgfältig aufbewahrt wird, unabhängig davon, ob als Folge\ndieser unsorgfältigen Aufbewahrung eine Person an Leib und Leben konkret gefährdet oder verletzt/getötet worden ist. Eine allfällige konkrete Gefährdung oder Verletzung/Tötung einer bestimmten Person ist nicht die unmittelbare Folge der unsorgfältigen Aufbewahrung der Waffe,\nsondern die unmittelbare Folge des (vorsätzlichen oder fahrlässigen) Einsatzes der Waffe, welcher allenfalls durch das unsorgfältige Aufbewahren der Waffe ermöglicht oder erleichtert worden\nist. Die Verletzung/Tötung einer bestimmten Person ist damit nur allenfalls eine indirekte Folge\nder Straftat der unsorgfältigen Aufbewahrung der Waffe und der dazugehörigen Munition.\nKonkret bedeutet dies, dass eine sorgfältige Aufbewahrung in jedem Fall erforderlich ist, weil mit\nWaffen immer wieder schwere Unfälle geschehen. Es handelt sich gemäss Bundesgericht um ein\nabstraktes Gefährdungsdelikt, unabhängig davon, ob infolge der unsorgfältigen Aufbewahrung\neine Person konkret gefährdet wurde. „Je gefährlicher die Waffe, desto höhere Sorgfaltspflichten\nsind einzuhalten.“ (Weissenberger Philipp, AJP/PJA 2/2000, S. 162).\nVom Gericht wird als erstellt erachtet, dass der Angeschuldigte A. eine geladene Waffe zu Hause\nin einem nicht abgeschlossenen Korpus aufbewahrte. Festgestellt wurde dieser Umstand anlässlich der Hausdurchsuchung vom 15.09.2008. A. kaufte die Waffe am 14.01.2000, mitunter noch\nvor seiner Heirat mit B. Daraus ergibt sich, dass die Waffe im Hause war, als er noch mit seiner\nFrau und deren Kind zusammen lebte. Das Aufbewahren einer geladenen Waffe ist zweifelsfrei\ndann unsorgfältig, wenn andere Personen und insbesondere kleine Kinder in derselben Wohnung\nleben. Dies war der Fall, als er zusammen mit der Ehefrau und deren Kind zusammen lebte.\nDarüber hinaus erachtet A. seinen Angaben zufolge nur eine schussbereite Waffe als dienlich\nund sinnvoll.\nIm Übrigen wird Art. 26 Abs. 1 WG aber auch dann verletzt, wenn der Halter der Pistole alleine\nlebt und eine geladene Waffe unsorgfältig aufbewahrt. Auch in diesen Situationen kann es nämlich zu ungeahnten Folgen kommen, wenn der Waffeneigentümer beispielsweise unerwartet Besuch erhält.\nEs stellt sich noch die Frage, ob eine gesonderte Aufbewahrung gemäss Art. 47 Abs. 1 Waffenverordnung geboten ist. Gemäss Art. 47 Abs. 1 WV ist der Verschluss von Seriefeuerwaffen und\nzu halbautomatischen Feuerwaffen umgebauten Seriefeuerwaffen getrennt von der übrigen Waffe und unter Verschluss aufzubewahren.\nGemäss Art. 3 lit. a Ziff. 2 WV gilt der Verschluss bei Pistolen als wesentlicher Waffenbestandteil.\nBei der Pistole SIG Sauer P 228 handelt es sich um eine halbautomatische Feuerwaffe, aber\nnicht um eine im Sinne von Art. 47 Abs. 1 WV zu einer halbautomatischen Feuerwaffe umgebaute Seriefeuerwaffe. Die spezielle Aufbewahrungspflicht gemäss Art. 47 Abs. 1 WV greift nicht und\nes gilt lediglich die allgemeine Pflicht zur sorgfältigen Aufbewahrung gemäss Art. 26 Abs. 1 WG.\nA. ist zusammenfassend schuldig zu erklären, der Widerhandlung gegen das Waffengesetz, begangen bzw. festgestellt am 15.09.2008 in Schliern bei Köniz, indem er seine Pistole SIG Sauer\nP 228 geladen in einer unverschlossenen Schublade und insofern unsorgfältig aufbewahrt hat.“\n\n"}