SK-Nr. 2011 22 Urteil der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern, unter Mitwirkung von Oberrichter Cavin (Präsident i.V.), Oberrichterin Bratschi und Oberrich- ter Räz sowie Gerichtsschreiberin Brodbeck vom 2. August 2011 in der Strafsache gegen A. Angeschuldigter/Appellant wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz Regeste: Anlässlich einer Hausdurchsuchung wurde beim Angeschuldigten eine durchgeladene Schusswaffe in einer Schublade eines Korpusses unter dem Schreibtisch gefunden. Der Schlüssel zur Schublade steckte. Unter einer sorgfältigen Aufbewahrung inklusive Schutz vor dem Zugriff unberechtigter Drit- ter ist zu verstehen, dass Waffen grundsätzlich von der Munition getrennt (folglich ungela- den) und an einem gut abgeschlossenen und nicht leicht zugreifbaren Ort aufbewahrt wer- den sollen. Auszug aus den Erwägungen: [...] VI. RECHTLICHE WÜRDIGUNG 1. Ausführungen der Vorinstanz Zur rechtlichen Würdigung führte die Vorinstanz Folgendes aus (pag. 565 ff.): „Art. 26 Abs. 1 WG besagt, dass Waffen, wesentliche Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Muni- tion und Munitionsbestandteile sorgfältig aufzubewahren und vor dem Zugriff unberechtigter Drit- ter zu schützen sind. Gemäss 34 Abs. 1 lit. e WG wird mit Busse bestraft, wer als Privatperson Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbe- standteile nicht sorgfältig im Sinne von Art. 26 Abs. 1 WG aufbewahrt. Es ist offensichtlich und bedarf keiner weiteren Erläuterung, dass es sich beim Angeschuldigten A. um eine Privatperson im Sinne von Art. 34 Abs. 1 lit. e WG handelt. Das Gesetz führt nicht näher aus, was unter einer sorgfältigen Aufbewahrung zu verstehen ist. Hingegen hat das Bundesgericht hiezu im Entscheid BGE 6S.549/2000 vom 04.10.2000, E. 2a, folgendes ausgeführt: Diese Strafbestimmung schützt primär allgemeine Interessen. Die Straftat des unsorgfältigen Aufbewahrens ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt. Der Tatbestand ist erfüllt, 1 wenn und weil eine Waffe etc. nicht sorgfältig aufbewahrt wird, unabhängig davon, ob als Folge dieser unsorgfältigen Aufbewahrung eine Person an Leib und Leben konkret gefährdet oder ver- letzt/getötet worden ist. Eine allfällige konkrete Gefährdung oder Verletzung/Tötung einer be- stimmten Person ist nicht die unmittelbare Folge der unsorgfältigen Aufbewahrung der Waffe, sondern die unmittelbare Folge des (vorsätzlichen oder fahrlässigen) Einsatzes der Waffe, wel- cher allenfalls durch das unsorgfältige Aufbewahren der Waffe ermöglicht oder erleichtert worden ist. Die Verletzung/Tötung einer bestimmten Person ist damit nur allenfalls eine indirekte Folge der Straftat der unsorgfältigen Aufbewahrung der Waffe und der dazugehörigen Munition. Konkret bedeutet dies, dass eine sorgfältige Aufbewahrung in jedem Fall erforderlich ist, weil mit Waffen immer wieder schwere Unfälle geschehen. Es handelt sich gemäss Bundesgericht um ein abstraktes Gefährdungsdelikt, unabhängig davon, ob infolge der unsorgfältigen Aufbewahrung eine Person konkret gefährdet wurde. „Je gefährlicher die Waffe, desto höhere Sorgfaltspflichten sind einzuhalten.“ (Weissenberger Philipp, AJP/PJA 2/2000, S. 162). Vom Gericht wird als erstellt erachtet, dass der Angeschuldigte A. eine geladene Waffe zu Hause in einem nicht abgeschlossenen Korpus aufbewahrte. Festgestellt wurde dieser Umstand anläss- lich der Hausdurchsuchung vom 15.09.2008. A. kaufte die Waffe am 14.01.2000, mitunter noch vor seiner Heirat mit B. Daraus ergibt sich, dass die Waffe im Hause war, als er noch mit seiner Frau und deren Kind zusammen lebte. Das Aufbewahren einer geladenen Waffe ist zweifelsfrei dann unsorgfältig, wenn andere Personen und insbesondere kleine Kinder in derselben Wohnung leben. Dies war der Fall, als er zusammen mit der Ehefrau und deren Kind zusammen lebte. Darüber hinaus erachtet A. seinen Angaben zufolge nur eine schussbereite Waffe als dienlich und sinnvoll. Im Übrigen wird Art. 26 Abs. 1 WG aber auch dann verletzt, wenn der Halter der Pistole alleine lebt und eine geladene Waffe unsorgfältig aufbewahrt. Auch in diesen Situationen kann es näm- lich zu ungeahnten Folgen kommen, wenn der Waffeneigentümer beispielsweise unerwartet Be- such erhält. Es stellt sich noch die Frage, ob eine gesonderte Aufbewahrung gemäss Art. 47 Abs. 1 Waffen- verordnung geboten ist. Gemäss Art. 47 Abs. 1 WV ist der Verschluss von Seriefeuerwaffen und zu halbautomatischen Feuerwaffen umgebauten Seriefeuerwaffen getrennt von der übrigen Waf- fe und unter Verschluss aufzubewahren. Gemäss Art. 3 lit. a Ziff. 2 WV gilt der Verschluss bei Pistolen als wesentlicher Waffenbestandteil. Bei der Pistole SIG Sauer P 228 handelt es sich um eine halbautomatische Feuerwaffe, aber nicht um eine im Sinne von Art. 47 Abs. 1 WV zu einer halbautomatischen Feuerwaffe umgebau- te Seriefeuerwaffe. Die spezielle Aufbewahrungspflicht gemäss Art. 47 Abs. 1 WV greift nicht und es gilt lediglich die allgemeine Pflicht zur sorgfältigen Aufbewahrung gemäss Art. 26 Abs. 1 WG. A. ist zusammenfassend schuldig zu erklären, der Widerhandlung gegen das Waffengesetz, be- gangen bzw. festgestellt am 15.09.2008 in Schliern bei Köniz, indem er seine Pistole SIG Sauer P 228 geladen in einer unverschlossenen Schublade und insofern unsorgfältig aufbewahrt hat.“ 2. Ausführungen der Verteidigung Die Verteidigung erklärte, betreffend die anlässlich der Hausdurchsuchung vom 15.09.2008 festgestellte, angebliche Widerhandlung gegen die Waffenaufbe- wahrungspflicht sei an die Ausführungen zur Entstehungsgeschichte von Art. 26 Abs. 1 WG anzuknüpfen. Danach sei es nicht Wille des Gesetzgebers gewesen, dass Waffen an einem vor Diebstahl geschützten Ort aufbewahrt werden müssten. Auch wenn die Pistole des Angeschuldigten nun durchgeladen und die Tischschublade unverschlossen 2 gewesen sei, so könne dennoch nicht von einer unsorgfältigen Aufbewahrung im Sinne der genannten Bestimmung gesprochen werden. Im Weiteren habe der Angeschuldigte zum Zeitpunkt der Hausdurchsuchung alleine gelebt. Nur er habe über einen Schlüssel zu seiner Wohnung verfügt und folglich auch Zugang dazu gehabt. Seine Ex-Frau habe nicht mehr über einen Schlüssel zu seiner Wohnung verfügt. Insoweit sei der Ange- schuldigte der gesetzlichen Aufbewahrungspflicht seiner Waffe, auch in der unver- schlossenen Tischschublade, vollumfänglich nachgekommen. Dem Argument, dass es in dieser Konstellation dennoch zu ungeahnten Folgen würde kommen können, z.B. wenn der Waffeneigentümer unerwartet Besuch erhalten würde, sei entgegenzuhalten, dass der Angeschuldigte in solch einem Fall immer noch Zeit haben würde, die Tisch- schublade zu verschliessen, bevor er den Besuch in seine Wohnung lasse. Der Ange- schuldigte sei sich denn auch bewusst, dass es nicht vernünftig sei, eine durchgeladene Waffe unverschlossen in seiner Wohnung zu haben, wenn noch weitere Personen zuge- gen seien. Damit müsse auch in diesem Fall die (abstrakte) Gefährdung verneint wer- den, weil begrifflich nicht von abstrakter Gefährdung gesprochen werden könne. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die Vorinstanz – indem sie in vorliegendem Fall die Verletzung von Art. 26 Abs. 1 WG bejaht habe – materielles Bundesrecht ver- letzt habe. 3. Beurteilung durch die Kammer Gemäss Art. 26 Abs. 1 WG sind Waffen, wesentliche Waffenbestandteile, Waffenzu- behör, Munition und Munitionsbestandteile sorgfältig aufzubewahren und vor dem Zugriff unberechtigter Dritter zu schützen. Es ist unbestritten, dass es sich bei der beim Ange- schuldigten aufgefundenen SIG Sauer P228 um eine Waffe gemäss dem schweizeri- schen Waffengesetz handelt. Strittig ist einzig, was unter einer sorgfältigen Aufbewah- rung und dem Schutz vor dem Zugriff unberechtigter Dritter zu verstehen ist respektive, ob der Angeschuldigte gegen diese Norm verstossen hat. Zur Beantwortung der Frage, welcher Grad an Sicherheit gegeben sein muss, damit von einer sorgfältigen Aufbewahrung inklusive Schutz vor dem Zugriff unberechtigter Dritter gesprochen werden kann, können die Richtlinien des eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutzes und Sport (VBS) über die Aufbewahrung der per- sönlichen (Militär-)Waffe herangezogen werden. Von Belang ist dabei insbesondere Ziff. 96 des Reglements über die Organisation der Ausbildungsdienste (Reglement 51.024). Demzufolge sind bundeseigene Ordonnanzwaffen zu Hause diebstahlsicher aufzube- wahren. Sie dürfen von aussen für Dritte weder sichtbar noch frei zugänglich sein. Bei den Sturmgewehren muss der Verschluss getrennt von der Waffe aufbewahrt werden. Sofern technisch möglich, gilt dieser Grundsatz sinngemäss auch für die Ordonnanzpis- tole (z.B. Lauf separat aufbewahren). Waffen und Munition sind getrennt zu lagern und die übrige persönliche Ausrüstung ist ebenfalls unter Verschluss zu halten. Ebenfalls hilfreich erscheint ein Blick ins Merkblatt der Zuger Polizei für die Aufbewah- rung von Schusswaffen (zum Download erhältlich unter www.zug.ch/behoerden/sicherheitsdirektion/zuger-polizei/dienstleistungen/waffen-1; be- sucht am 24. Juni 2011). Darin wird unter anderem empfohlen • Waffen und Munition (bei Seriefeuerwaffen zusätzlich auch der Verschluss) getrennt aufzubewahren; • Zugriffsmöglichkeiten durch Unbefugte zu verhindern; 3 • Aussenstehenden keine Information über Aufbewahrungsort und Sicherungsmass- nahmen zu geben; • keine Kleiderschränke, Pultschubladen, Kellerräume etc. zum Aufbewahren von Waffen zu benutzen; • einen speziellen Sicherheitsbehälter im Kofferraum des eigenen Autos oder im ei- genen Heim einbauen zu lassen, um die Gefahr von Waffendiebstählen aus dem Auto oder der Wohnung zu mindern. Demzufolge kann festgehalten werden, dass sowohl aus Sicht des VBS als auch aus Sicht der Polizei, Waffen in schiessunfähigem Zustand aufbewahrt werden sollten. Aus Ziff. 96 des vorzitierten Reglements des VBS ergibt sich zudem, dass Ordonnanzwaffen grundsätzlich unter Verschluss zu lagern sind. Ansonsten gäbe der letzte Satz des ers- ten Abschnitts von Ziff. 96, wonach die übrige persönliche Ausrüstung ebenfalls unter Verschluss zu halten sei, keinen Sinn. Die Zuger Polizei geht diesbezüglich sogar noch einen Schritt weiter und empfiehlt, private Waffen in einem speziell eingebauten Sicher- heitsbehälter aufzubewahren. Gestützt auf die bisherigen Ausführungen kann unter einer sorgfältigen Aufbewahrung inklusive Schutz vor dem Zugriff unberechtigter Dritter folglich nur verstanden werden, dass Waffen – unabhängig davon ob es sich um private oder um Ordonnanzwaffen han- delt – grundsätzlich von der Munition getrennt (folglich ungeladen) und an einem gut ab- geschlossenen und nicht leicht zugreifbaren Ort aufbewahrt werden sollen. An diesem Dafürhalten kann auch das Argument der Verteidigung, der Gesetzgeber habe nicht ge- wollt, dass Schusswaffen vor Diebstahl geschützt, d.h. unter Verschluss aufzubewahren seien, etwas ändern. Zur Bekräftigung ihres Standpunktes beruft sich die Verteidigung auf ein Votum der parlamentarischen Beratungen im Zusammenhang mit dem Vorschlag der Kommission zur Formulierung von Art. 26 Abs. 1 WG. In Abweichung vom bundes- rätlichen Entwurf schlug die Kommission für Art. 26 Abs. 1 WG folgenden Wortlaut vor: „Wer im Besitz von Waffen, wesentlichen Waffenbestandteilen, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteilen ist, hat diese an einem vor Diebstahl geschützten Ort aufzubewahren und dafür zu sorgen, dass davon nicht unbefugter oder leichtsinniger Gebrauch gemacht wird, insbe- sondere nicht durch Minderjährige.“ Rhyner Kaspar äusserte sich dazu für die Kommission wie folgt: „Mit dieser Änderung will die Kommission die Fassung des Bundesrates präzisieren. Die Formu- lierung "sorgfältig aufzubewahren" wurde als etwas zu mager und zu locker beurteilt. Der Antrag der Kommission setzt klare Ziele und stellt höhere Bedingungen. Unter der Formulierung "an ei- nem vor Diebstahl geschützten Ort" versteht man "unter Verschluss".“ Die Verteidigung zieht aus der Tatsache, dass die Räte schlussendlich Art. 26 Abs. 1 WG in der heute geltenden Fassung des bundesrätlichen Entwurfs verabschiedet haben, den Schluss, es sei nicht Wille des Gesetzgebers gewesen, dass Waffen an einem vor Diebstahl geschützten Ort aufbewahrt werden müssten. Dieser Schlussfolgerung der Verteidigung kann jedoch nicht zustimmt werden. Einerseits wollte der Bundesrat das Aufbewahren von Waffen nur summarisch regeln, um genügend Raum zu lassen, dass sich die zu treffenden Sicherheitsvorkehrungen nach den jeweiligen Umständen richten können (vgl. die Botschaft zum schweizerischen Waffengesetz, S. 1070). Andererseits kann aus der Tatsache der Verabschiedung von Art. 26 Abs. 1 WG in der Form des bundesrätlichen Entwurfs anstelle des Vorschlags der Kommission nicht geschlossen 4 werden, der Gesetzgeber habe nicht gewollt, dass Waffen an einem vor Diebstahl ge- schützten Ort aufbewahrt werden müssten. Daraus lässt sich einzig der Schluss ziehen, dass die Räte der Meinung waren, dass der Wortlaut des bundesrätlichen Entwurfs genügend konkret und bestimmt ist und keiner detaillierteren Formulierung bedarf. Ent- gegen der Auffassung der Verteidigung, fordert der schliesslich verabschiedete Geset- zestext durchaus die Aufbewahrung von Waffen an einem vor Diebstahl geschützten Ort, wenn auch nicht so explizit wie der Vorschlag der Kommission. Gemäss dem heuti- gen Wortlaut sind Waffen, Waffenzubehör, Munition etc. vor dem Zugriff unberechtigter Dritter zu schützen. Dadurch wird auch der Schutz vor dem Zugriff durch Diebe einge- schlossen, schliesslich sind Diebe geradezu als Paradebeispiel unberechtigter Dritter zu bezeichnen. Im Übrigen dient die sorgfältige Aufbewahrung von Schusswaffen im Sinne der obigen Ausführungen nicht nur der Verhinderung von Diebstählen sondern – wie die Zuger Polizei in ihrem Merkblatt zu Recht ausführt – auch der eigenen Sicherheit und der Suizidprävention. Abschliessend ist daher festzuhalten, dass der Angeschuldigte, indem er seine private Waffe am 15. September 2008 in durchgeladenem Zustand in einer Schublade bei ste- ckendem Schlüssel in einem Korpus, unter seinem Schreibtisch aufbewahrt hat, gegen die in Art. 26 Abs. 1 WG statuierte Pflicht zur sorgfältigen Aufbewahrung von Schusswaf- fen verstossen hat. Er ist daher schuldig zu erklären der Widerhandlung gegen das Waf- fengesetz. […] 5