Hinsichtlich der Willensrichtung ist insbesondere festzuhalten, dass der Berufungsführer unbewusst fahrlässig gehandelt hat. 2.3. Täterkomponente Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. 3. Konkrete Strafe In Anbetracht des Ausmasses des verschuldeten Erfolgs erscheint es vorliegend angezeigt, von der Referenzstrafe gegen oben abzuweichen. Da das Verschlechterungsverbot gilt, spricht die Kammer die in casu maximal mögliche Übertretungsbusse von Fr. 560.00 aus und ebenso eine Ersatzfreiheitsstrafe von vier Tagen bei schuldhaftem Nichtbezahlen.