12 2.2. Tatkomponente Das Ausmass des verschuldeten Erfolgs ist vorliegend als nicht unerheblich zu bezeichnen, zumal durch die Sorgfaltspflichtverletzung des Berufungsführers eine ernsthafte Gefährdung des nachfolgenden Fahrzeugs stattgefunden hat und eine Kollision nur knapp verhindert werden konnte (dank den fahrerischen Fähigkeiten des Führers des zivilen Dienstfahrzeugs). Die Gefährdung lag wie dargelegt in objektiver Hinsicht bereits im Bereich der groben Verkehrsregelverletzung (vgl. Ziff. III. 4.1. oben). Dies ist straferhöhend zu berücksichtigen.