Demzufolge ist der Tatbestand von Art. 90 Ziff. 1 SVG in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt und der Berufungsführer ist der einfachen Verkehrsregelverletzung schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung 1. Strafrahmen und Referenzstrafe Eine einfache Verkehrsregelverletzung wird mit einer Busse von bis zu Fr. 10'000.00 bestraft (Art. 90 Ziff. 1 SVG i.V.m. Art. 106 Abs. 1 StGB). Die Referenzstrafe für Fahrfehler auf Autobahn nach Art. 90 Ziff. 1 SVG liegt gemäss Ziff. 111.3.2 der Richtlinien des Verbandes Berni-scher Richter und Richterinnen (VBR) bei einer Busse von Fr. 500.00. 2. Strafzumessungskomponenten