Auch begann der Berufungsführer — wie bereits die Vorinstanz zu Recht ausführte — das Überholmanöver pflichtgemäss mit einem Kontrollblick nach hinten und Setzen des Blinkers; er liess folglich nicht jegliche Sorgfaltspflichten ausser Acht und hätte sich durch ein bewusst rücksichtsloses Ausbiegen zudem auch selber ernsthaft gefährdet. Von einem rücksichtslosen Verhalten im Sinne der vorerwähnten SVG-Praxis kann demnach nicht gesprochen werden, weshalb — entgegen der Vorinstanz und der Generalstaatsanwaltschaft — eine grobe Fahrlässigkeit zu verneinen ist. Der subjektive Tatbestand des Art. 90 Ziff. 2 SVG ist folglich nicht erfüllt.