Es liegt somit eine unbewusste Pflichtwidrigkeit vor. Allein die Fehleinschätzung der Geschwindigkeit anlässlich des ersten und einzigen Kontrollblicks kann vorliegend indessen nicht als rücksichtsloses Nichtbedenken einer Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer gewertet werden, zumal das zivile Dienstfahrzeug nicht mit eingeschaltetem Blaulicht und Martinshorn unterwegs und die (zwar massiv) übersetzte Geschwindigkeit dadurch nicht offensichtlich erkennbar war. Auch begann der Berufungsführer — wie bereits die Vorinstanz zu Recht ausführte — das Überholmanöver pflichtgemäss mit einem Kontrollblick nach hinten und Setzen des Blinkers;