11 erkannten Fahrzeugs). Er ging offensichtlich davon aus, dass das zivile Dienstfahrzeug nicht mit einer derart übersetzten Geschwindigkeit unterwegs war und dass er sein Überholmanöver ohne Gefährdung desselben durchführen konnte. Er hat — wie auch die Verteidigung in der Berufungsbegründung ausführt — „die Situation falsch eingeschätzt und einen weiteren Kontrollblick für entbehrlich gehalten". Es liegt somit eine unbewusste Pflichtwidrigkeit vor.