Die dem Berufungsführer vorzuwerfende Sorgfaltspflichtverletzung besteht darin, dass er — nach dem Kontrollblick und Setzen des Blinkers — vor dem Ausschwenken auf die Überholspur sich nicht (nochmals) vergewissert hat, dass er dort kein Fahrzeug behindert (zum Beispiel durch einen Kontrollblick zur Verifizierung des Geschwindigkeit des auf der Überholspur