Fahrlässigkeit darf nicht einfach aus dem objektiven Tatbestand auf die Erfüllung des subjektiven geschlossen werden. Vielmehr ist auf Grund der gesamten Umstände zu ermitteln, ob das Übersehen einer Gefahrensituation auf Rücksichtslosigkeit beruht oder nicht (Urteil des Bundesgerichts 6S.11/2002 vom 20. März 2002 E. 3a).