34 N 8, m.w.H.). Dementsprechend ist auch die Festlegung des Entscheidungszeitpunktes im ViDistA- Auswertungsbericht, welche der Berufungsführer mit der selben Begründung als unzutreffend bezeichnet, nicht zu beanstanden. Diesen Ausführungen folgend ist der objektive Tatbestand von Art. 90 Ziff. 2 SVG somit erfüllt.