zumal einerseits die Zeichengebung von der gebotenen Sorgfalt nicht entbindet (Art. 39 Abs. 2 SVG), weshalb die Verantwortung für ein ungefährliches Überholmanöver auch nach Setzen des Blinkers beim Berufungsführer lag, und andererseits ein allfälliges Fehlverhalten des Führers des nachfolgenden Fahrzeugs unbeachtlich wäre, da das Strafrecht keine Ver-schuldenskompensation kennt (vgl. PHILIPPE WEISSENBERGER, Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, Zürich/St. Gallen 2011, Art. 34 N 8, m.w.H.).