Der Eintritt einer Verletzung war somit in Anbetracht dieser Umstände naheliegend. Dem dagegen gerichteten Vorbringen des Berufungsführers, der Führer des zivilen Dienstfahrzeugs hätte bereits beim Setzen des Blinkers reagieren und seine Geschwindigkeit senken sollen, kann nicht gefolgt werden, zumal einerseits die Zeichengebung von der gebotenen Sorgfalt nicht entbindet (Art.