Durch das Ausschwenken des Berufungsführers musste das zivile Dienstfahrzeug von einer Geschwindigkeit von gerundet 120 km/h auf 58 km/h abbremsen, wobei die Distanz der beiden Fahrzeuge zum Zeitpunkt des Überfahrens der Leitlinie nur noch 20.68 m betrug. In Anbetracht dieses geringen Abstandes und des — durch das Manöver des Berufungsführer notwendig gewordenen — brüsken Abbremsens bestand eine ernsthafte Gefährdung des zivilen Dienstfahrzeugs, zumal eine Kollision nur äusserst knapp durch die starke Bremsung verhindert werden konnte. Der Eintritt einer Verletzung war somit in Anbetracht dieser Umstände naheliegend.