Die vom Berufungsführer verletzten Verkehrsvorschriften der Art. 34 Abs. 3, Art. 44 Abs. 1 SVG sowie Art. 10 Abs. 1 VRV sind für die Sicherheit im Strassenverkehr von elementarer Bedeutung, weshalb diese — wie die Vorinstanz zutreffend festhält — wichtige Verkehrsvorschriften im hievor genannten Sinne darstellen (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_892/2009 vom 15. Januar 2010 E. 3.2). Durch das Ausschwenken des Berufungsführers musste das zivile Dienstfahrzeug von einer Geschwindigkeit von gerundet 120 km/h auf 58 km/h abbremsen, wobei die Distanz der beiden Fahrzeuge zum Zeitpunkt des Überfahrens der Leitlinie nur noch 20.68 m betrug.