10 Abs. 1 VRV verletzt, unabhängig davon, ob er auf die angemessene Geschwindigkeit des zivilen Dienstfahrzeugs vertrauen durfte oder nicht. Die Berufung auf den Vertrauensgrundsatz ist somit aufgrund des verkehrsregelwidrigen Verhaltens des Berufungsführers ausgeschlossen. 4. Grobe Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Ziff. 2 SVG)